Kinderschutz in der Kita: Das Kindeswohl im Fokus

Das Zuhause wie auch die Kita sollen für Kinder ein sicherer Hafen und Zufluchtsort sein. Doch in manchen traurigen Fällen trifft das leider nicht zu. Liegt der begründete Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung vor, müssen pädagogische Fachkräfte aktiv werden. Kinderschutz hat innerhalb und auch außerhalb der Kindertageseinrichtung oberste Priorität und stellt für Erzieherinnen und Erzieher eine verantwortungsvolle Aufgabe dar. Da diese nicht nur auf einer rechtlichen Grundlage fußt, sondern für Fachkräfte als gesetzlicher Auftrag definiert ist, ist eine umfangreiche Fachkenntnis zu den Themen Kinderschutz und Kindeswohlgefährdung elementar.
Kinderschutz: Der Schutzauftrag nach §8a SGB VIII
Was ist Kindeswohlgefährdung?
- Recht auf Gleichheit
- Recht auf Gesundheit
- Recht auf Bildung
- Recht auf elterliche Fürsorge
- Recht auf Privatsphäre und persönliche Ehre
- Recht auf Meinungsäußerung, Information und Gehör
- Recht auf Schutz im Krieg und auf der Flucht
- Recht auf Schutz vor Ausbeutung und Gewalt
- Recht auf Spiel, Freizeit und Ruhe
- Recht auf Betreuung bei Behinderung
Formen der Kindeswohlgefährdung
- Misshandlungen: Misshandlungen äußern sich nicht nur durch körperliche Übergriffe wie Schlagen, Schubsen, Schütteln und äußere Verletzungen durch Gewalt. Sie umfassen ebenso auf emotionaler Ebene psychische Gewalt wie Demütigungen, die einem Kind vermitteln, es sei fehlerhaft oder unerwünscht.
- Vernachlässigungen: Vernachlässigung kann auf emotionaler und körperlicher Ebene erfolgen und deutet auf einen Mangel hin. Unter emotionaler Vernachlässigung fällt zum Beispiel fehlende Geborgenheit und Zuneigung. Aber auch, wenn erzieherische Pflichten nicht umgesetzt werden und das Kind sich selbst überlassen wird, ist von Vernachlässigung die Rede. Körperliche Vernachlässigung kann durch eine mangelhafte oder fehlende Versorgung entstehen, etwa bei der Ernährung oder Hygiene des Kindes.
- sexualisierte Gewalt: Wichtig zu wissen ist, dass sexualisierte Gewalt nicht nur mit, sondern auch ohne Körperkontakt stattfinden kann. Sexualisierte Gewalt beginnt bereits bei Grenzverletzungen, die von Kindern als unangenehm empfunden werden oder Scham auslösen. Dazu gehört etwa, wenn Kinder nicht die Möglichkeit erhalten, allein die Toilette aufzusuchen oder in ihrem Bett zu schlafen.
- Unterstützung: Vermittele dem betroffenen Kind das Gefühl, dass es gesehen und ernst genommen wird.
- Beobachtungen: Notiere Deine Beobachtungen, wie etwa Auffälligkeiten, die Du im Verhalten des Kindes feststellen kannst. Ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, lässt sich nur aus den Gesamtumständen beurteilen. Beziehe daher mehrere Beobachtungen und Faktoren, wie etwa psychosoziale Faktoren (Stress, Isolation) oder Risikofaktoren (Sucht, Krankheiten, vorherige Gewalterfahrungen), mit ein.
- Hilfsangebote: Sprich Dich intern in Deiner Einrichtung ab und lege die Maßnahmen fest, mit denen Du im betreffenden Fall weiter verfahren willst. Dazu dient auch das Kinderschutzkonzept. Zu den Maßnahmen könnte z. B. ein Elterngespräch zählen. In schwerwiegenden Fällen sollten die Träger oder die zuständige Behörde umgehend in Kenntnis gesetzt werden, um die passenden Hilfsangebote in die Wege zu leiten.